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Satzungdes Bezirksverbandes Charlottenburg der Kleingärtner e.V.

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Fassung vom 10.11.2024

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Bezirksverband Charlottenburg der Kleingärtner e.V.“ und hat seinen Sitz im Verwaltungsbezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin. Er wird nachstehend als „Bezirksverband“ bezeichnet, sein Geschäftsbereich liegt in Berlin-Brandenburg.
  2. Der Bezirksverband ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter dem Aktenzeichen 95 VR 83 Nz eingetragen.
  3. Der Bezirksverband ist Mitglied im Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V.

§ 2 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das Amtsgericht Charlottenburg.

§ 3 Haftung

  1. Der Bezirksverband haftet Dritten gegenüber nur mit seinem Vereinsvermögen.

Eine Haftung der einzelnen Mitglieder für Angelegenheiten des Bezirksverbandes ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist eine Haftung des Bezirksverbandes für Angelegenheiten seiner Mitglieder.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Gemeinnützigkeit

  1. Der Bezirksverband verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 und im Sinne der Abgabenordnung oder der an die Stelle dieser Vorschriften tretenden gesetzlichen Bestimmungen. 
  2. Der Bezirksverband verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Etwaige finanzielle Überschüsse sind ausschließlich kleingärtnerischen Zwecken zuzuführen.

§ 6 Zweck und Aufgaben des Bezirksverbandes

  1. Der Bezirksverband bezweckt die Erhaltung und Förderung des Kleingartenwesens auf demokratischer Grundlage. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er erstrebt ausschließlich, das Kleingartenwesen zu fördern und seine Mitglieder fachlich zu betreuen.
  2. Die Aufgaben des Bezirksverbandes im einzelnen sind: 
    - Sicherung und Erhalt der bestehenden Kleingartenanlagen
    - Schaffung neuer Kleingartenanlagen
    - Abschluss von Zwischenpachtverträgen mit den Grundstückseigentümern und von Unterpachtverträgen mit den Mitgliedern der dem Bezirksverband angeschlossenen Kleingartenanlagen
    - Verantwortliche Abwicklung aller Fragen aus den Zwischen- und Unterpachtverträgen unter Mitwirkung der Vorstände aller dem Verband angeschlossenen Kleingartenanlagen
    - Vertretung der Mitglieder des Bezirksverbandes im Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V.
    - Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Organisationen und mit Behörden in Fragen zeitgemäßer Ausgestaltung und Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen und sonstiger Vorschriften auf dem Gebiet des Kleingartenwesens
    - Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen den Mitgliedern
    - Beratung der Mitglieder in Rechts- und sonstigen Streitfällen im Bereich des Kleingartenwesens
    - Beratung der Mitglieder in Fragen des Umweltschutzes, des Gartenbaues und der Obstbaumpflege
    - Förderung der Jugendarbeit
    - Unterstützung der Mitglieder bei Maßnahmen zur Verbesserung der Kleingartenanlagen, insbesondere bei der Gestaltung der Kleingartenanlagen als allgemein zugängliche Grün- und Erholungsanlagen.

 § 7 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Alle im Geschäftsbereich des Bezirksverbandes liegende Kleingartenkolonien und –vereine, nachstehend Kolonien genannt, können entsprechend der Zahl der Kleingartenparzellen mit Unterpachtverträgen zum Bezirksverband die Mitgliedschaft erwerben.
  2. Die Aufnahme als Mitglied des Bezirksverbandes ist schriftlich zu beantragen. Die Kolonien haben dem Antrag ein schriftliches Verzeichnis über die Vereinsmitglieder beizulegen, die mit dem Bezirksverband ein Unterpachtverhältnis eingehen oder bereits eingegangen sind. Außerdem ist ein Lageplan der Kolonie einschließlich der einzelnen Parzellen, die Namen und Anschriften der Mitglieder ihres Vorstandes und ggf. eine Ausfertigung ihrer Vereinssatzung beizufügen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand des Bezirksverbandes. Im Falle der Ablehnung ist die endgültige Entscheidung durch die Delegiertenversammlung herbeizuführen. 
  4. Körperschaften und Einzelpersonen, die sich die Ziele und Aufgaben des Bezirksverbandes zu eigen machen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie haben kein Stimmrecht. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand.

§ 8 Beitragspflicht

Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Verband Kosten, die durch eine einmalige Aufnahmegebühr und durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder gedeckt werden. Zu den Kosten des Verbandes gehören die Kosten der Verpachtung von Kleingartenflächen einschließlich der öffentlich-rechtlichen Lasten, entstehende Abgaben und Gebühren, sowie sämtliche Kosten, die zum Betrieb und zur Instandsetzung der Kanalisationsanlagen entstehen.

Die Höhe der Aufnahmegebühr und des jährlich zu zahlenden Beitrags bemisst sich nach der Anzahl der vom Verband vertraglich verpachteten Parzellen. Die Höhe des Aufnahmebeitrages sowie des jährlich zu zahlenden Beitrags, der jeweilige Fälligkeitszeitpunkt, sowie die Verzugsfolgen werden durch die Delegiertenversammlung festgelegt. Neben den jährlichen Beiträgen können zur Finanzierung von Sonderaufgaben von der Delegiertenversammlung außerordentliche Beiträge oder Umlagen bis zur Höhe des dreifachen Jahresbeitrages beschlossen werden.

Im Rahmen der Beschlussfassung ist zugleich über den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, sowie über die Verzugsfolgen ein Beschluss zu fassen.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Bezirksverband erlischt durch: 
    a) Auflösung der Kolonie, z.B. durch Kündigung und Räumung des Koloniegeländes
    b) Austritt aus dem Bezirksverband
    c) Ausschluss aus dem Bezirksverband
    d) Löschung im Vereinsregister
  2. Der Austritt einer Kolonie aus dem Bezirksverband muss schriftlich unter Vorlage eines satzungsgemäßen Beschlusses erklärt werden. Fehlt eine solche satzungsgemäße Regelung ist der Beschluß nur gültig, wenn sich in geheimer Abstimmung mindestens 2/3 der Mitglieder der Kolonie für den Austritt erklärt haben. Die Austrittserklärung ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig, wenn sie dem geschäftsführenden Vorstand des Bezirksverbandes bis zum 30.06. des Jahres zugestellt wurde. Das ausscheidende Mitglied verliert alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Bezirksverband. Die zwischen dem Bezirksverband und den Mitgliedern der ausscheidenden Kolonie bestehenden Unterpachtverhältnisse bleiben unberührt. 
    Der Austritt eines fördernden Mitgliedes ist jederzeit durch Erklärung des Mitgliedes zulässig.
  3. Der Ausschluss aus dem Bezirksverband ist zulässig, wenn das Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber dem Bezirksverband, insbesondere aus den Beschlüssen seiner Organe, nicht oder nicht pflichtgemäß erfüllt oder wenn das Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Grundsätze oder Vorschriften dieser Satzung verstößt.
    Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann nur vom geschäftsführenden Vorstand, von mindestens fünf Mitgliedern des erweiterten Vorstandes oder durch Mehrheitsbeschluss der Delegiertenversammlung gestellt werden. Über den Antrag entscheidet – außer im Falles des Antrages durch die Delegiertenversammlung – der erweiterte Vorstand.
    Er kann den Ausschuss nur mit der Zustimmung von 2/3 seiner Mitglieder beschließen. Gegen die Entscheidung kann von dem betroffenen Mitglied und von jedem Mitglied des erweiterten Vorstandes innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, dieser hat die endgültige Entscheidung durch die Delegiertenversammlung zu veranlassen. Über einen von der Delegiertenversammlung eingebrachten Antrag wird noch in der gleichen Sitzung entschieden. Für den Ausschluss eines Mitgliedes bedarf es der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder der Delegiertenversammlung. Die Entscheidung ist endgültig. Mit Wirksamkeit des Ausschlusses verliert das Mitglied alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Bezirksverband. 
    Die bestehenden Unterpachtverhältnisse bleiben unberührt.
  4. Scheiden die Kleingartenkolonien und /oder –vereine aus, bleiben ihre Unterpächter Mitglieder des Bezirksverbandes. 

§ 10 Organe des Bezirksverbandes

  1. Die Organe des Bezirksverbandes sind: 
    - die Delegiertenversammlung
    - die Vorständekonferenz
    - der erweiterte Vorstand
    - der geschäftsführende Vorstand
  2. Zur Unterstützung der Organe können von der Delegiertenversammlung jeweils für die Dauer der Amtszeit des geschäftsführenden Vorstandes Fachausschüsse gewählt werden. Über ihre Zusammensetzung und Aufgabenstellung entscheidet die Delegiertenversammlung im Einzelfall. Daneben werden Abschätzungskommissionen auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes und nach Bestätigung durch die Delegiertenversammlung eingesetzt.

§ 11 Der geschäftsführende Vorstand

  1. 1. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er wird für die Dauer von vier Jahren von der Delegiertenversammlung aus dem Kreis ihrer Mitglieder gewählt, Wiederwahl und Nachwahl, sind zulässig. 
    Der Vorsitzende hat nach seiner Wahl das Vorschlagsrecht für die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Der geschäftsführende Vorstand bleibt jeweils bis zu einer Neuwahl im Amt.
  2. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich künftig wie folgt zusammen: 
    - Vorsitzender 
    - zwei stellvertretende Vorsitzende
    - Schatzmeister 
    - Schriftführer
    und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern, wobei die Zahl vor der Wahl der Delegiertenversammlung festzulegen ist. 

    2.1   Die Geschäftsführung des geschäftsführenden Vorstandes wird durch eine Geschäftsverteilung geregelt. Über die Erstellung des Geschäftsverteilungsplanes entscheidet der Vorsitzende in Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes. 

    2.2   Scheidet der Vorsitzende aus, endet die Amtszeit des gesamten Vorstandes; er übt jedoch seine Amtsgeschäfte bis zur innerhalb von drei Monaten durchzuführenden Neuwahl aus. Beim Ausscheiden anderer Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes wird eine Ersatzperson für die Zeit bis zur nächsten Delegiertenversammlung vom erweiterten Vorstand kommissarisch bestellt.
  3. Der Vorsitzende kann während einer Amtsperiode durch eine mit der Mehrheit von mindestens 2/3 der Mitglieder der Delegiertenversammlung durchgeführten Wahl eines anderen Bewerbers von seinem Amt abberufen werden. 
  4. Der Bezirksverband wird mit Wirkung gegen Dritte durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.
  5. Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören:

    5.1 die Führung der laufenden Verbandsgeschäfte gemäß § 6 dieser Satzung, die Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des erweiterten Vorstandes,

    5.2 die vorherige Anhörung der Vorständekonferenz in allen grundsätzlichen Fragen des Pächterwechsels sowie zu Zwischen- und Unterpachtverträgen,

    5.3 die Verwaltung des Vermögens des Bezirksverbandes,

    5.4 die Ermittlung von Beiträgen und Umlagen,

    5.5 die Aufstellung des Haushaltsplanes und die Abwicklung aller Finanzgeschäfte des Bezirksverbandes

    5.6 die stichprobenmäßige Prüfung der Geschäfts- und Haushaltsführung der Kolonien

    5.7 Einberufung der Delegiertenversammlung

    5.8 Einberufung der Vorständekonferenz
  6. Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden mit Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende; sie sind zu protokollieren. Die Protokolle sind vom Protokollant und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. 
    Der geschäftsführende Vorstand kann Einzelaufgaben ganz oder teilweise auf Kolonien übertragen.
  7. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können für alle Tätigkeiten eine angemessene Vergütung erhalten. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen sowie auf Ersatz der ihnen entstandenen Reisekosten. Die weiteren Regelungen zur Zahlung einer Vergütung sowie zur Erstattung von Auslagen und Reisekosen werden durch eine Vergütungsordnung geregelt, die von dem erweiterten Vorstand vorzubereiten ist. 

§ 12 Der erweiterte Vorstand

  1. 1. Dem erweiterten Vorstand gehören an: 

    1.1 die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes

    1.2 die Beisitzer

    1.3 7 Vertreter – Obleute – (Kolonievorsitzende), die nach regionalen Gesichtspunkten von der Vorständekonferenz gewählt werden

    1.4 der Bezirksgartenfachberater

    1.5 die Bezirks-Frauenfachberaterin

    1.6 der Bezirksjugendwart

    1.7 der Obmann der Schätzungskommission des Bezirkes

    1.8 die Obleute der Ausschüsse

    1.9 oder deren gewählte Stellvertreter zu 1.4 bis 1.8
  2. Der erweiterte Vorstand tagt nach Bedarf, jedoch mindestens alle zwei Monate. Er wird unter Vorlage einer Tagesordnung einberufen und geleitet durch den Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
    Er ist einzuberufen, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder oder der Obmann der Kassenprüfer es verlangen. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied des erweiterten Vorstandes gestellt werden; sie müssen grundsätzlich mindestens 7 Tage vor der Sitzung dem geschäftsführenden Vorstand vorliegen. Tischvorlagen sind in Ausnahmefällen zulässig, über ihre Beratung entscheidet der erweiterte Vorstand vor Eintritt in die Tagesordnung.
  3. Der erweiterte Vorstand entscheidet: 
    - über die Aufnahme neuer Mitglieder (s. §7),
    - über die Festsetzung der Höhe von Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeldern, 
    - über Ausgaben des Bezirksverbandes für gemeinnützige Zwecke in den Kolonien,
    - über Aufgaben für die Geschäftsführung des Bezirksverbandes außerhalb des Haushaltsplanes,
    - über allgemeine, für alle Kolonien verbindliche Richtlinien zur Durchführung dieser Satzung und zu den Beschlüssen der Delegiertenversammlung. 
  4. Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes sind zu protokollieren, die Protokolle vom Protokollant und dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Der Obmann der Kassenprüfer erhält ein Protokoll. 
  5. Vor Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung sind dem erweiterten Vorstand sämtliche Beschlussvorlagen über Satzungsänderungen sowie der Haushaltsplan des Bezirksverbandes, Beschlussvorlagen über die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen und der Geschäfts- und Kassenbericht vorzulegen. Eventuelle Stellungnahmen oder Minderheitenvoten des erweiterten Vorstandes zu diesen Vorlagen sind vom geschäftsführenden Vorstand gemeinsam mit der Vorlage der Delegiertenversammlung vorzulegen.
  6. Die Amtszeit des erweiterten Vorstandes entspricht der des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 13 Vorständekonferenz

  1. Der Vorständekonferenz gehören an: 

    1.1 Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes der im Verband angeschlossenen Kleingartenkolonien und –vereine.

    1.2 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (§11 der Satzung), wenn sie nicht bereits durch § 13 Abs. 1.1 Mitglied sind.

    1.3 Aus dem Kreis des erweiterten Vorstandes die Beisitzer sowie der Bezirks-Gartenfachberater und der Obmann der Abschätzer sowie deren Stellvertreter.
  2. Die Vorständekonferenz tagt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Kalenderjahr, sie kann projektbezogen auf Zeit Arbeitsgruppen bilden. 
    Sie wird unter Vorlage einer Tagesordnung, die immer den Punkt Erfahrungsaustausch enthalten muss vom Vorsitzenden einberufen und von diesem oder von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. 
    Die Einladung hat 4 Wochen vorher zu erfolgen. Die Kolonievorsitzenden können binnen zwei Wochen nach Zugang der Tagesordnung zusätzliche Tagesordnungspunkte beantragen, über deren endgültige Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet, ebenso über Tischvorlagen - ggf. nach entsprechender Begründung durch den Antragsteller - die Vorständekonferenz vor Eintritt in die Tagesordnung. 
  3. Aufgaben der Vorständekonferenz: 

    3.1 Beratung des geschäftsführenden Vorstandes zu allen grundsätzlichen Fragen des Pächterwechsels und Fragen, die sich aus Änderungen, Auslegung und Anwendung des Zwischenpachtvertrages und des Unterpachtvertrages ergeben. 

    3.2 Erarbeitung von Richtlinien und Vorgehensweisen zu Abs. 3.1 – insbesondere zur Überwachung der Einhaltung der Unterpachtverträge mit allen Rechten und Pflichten durch die jeweils gewählten geschäftsführenden Vorstände der angeschlossenen Kleingartenkolonien gegenüber ihren Mitgliedern/Unterpächtern. Diese sind dem geschäftsführenden und erweiterten Vorstand zur Beschlussfassung zur jeweils nächsten Sitzung vorzulegen und zu begründen. 
    Die Begründung gegenüber dem erweiterten Vorstand obliegt den Obleuten der Vorständekonferenz. 

    3.3 Ausgestaltung des Begriffes kleingärtnerische Nutzung unter Berücksichtigung des Bundeskleingartengesetzes und den Nutzungsmöglichkeiten im Rahmen von grünen Innenstadtgärten, die sowohl der eigenen Erholung, der Naturgestaltung und der Fruchtziehung für die jeweiligen Unterpächter des Kleingartens dienen, als auch im Gesamtkomplex der Kleingartenanlage der Öffentlichkeit zugängig sein müssen.
    Einzelheiten sind in Richtlinien unter Einbeziehung der Vorstände festzulegen, den jeweiligen Gegebenheiten laufend anzupassen und dem geschäftsführenden und erweiterten Vorstand zur Beschlussfassung vorzulegen. 

    3.4 Ständiger Erfahrungsaustausch zu Fragen des Pächterwechsels, der Anwendung der Unterpachtverträge, zur kleingärtnerischen Nutzung (Gestaltung, Nutzung des Gartens, Größe der Baulichkeiten) der Gartenordnung, der Flächensicherung, der Verbesserung der Infrastruktur der Kleingartenanlage und der Förderung des Kleingartenwesens. 
    Dies kann auch in kleinen Gruppenveranstaltungen nach regionalen  Gesichtspunkten (Kolonierunden) erfolgen; der Vorständekonferenz sind zur jeweils nächsten Sitzung die Protokolle vom Protokollant vorzulegen und Bericht zu erstatten.

    3.5 Wahl der 7 Vertreter (Obleute) für den erweiterten Vorstand (§12 Abs. 1, Ziffer 3) aus der Mitte der Kolonievorsitzenden, sofern sie diesem Gremium nicht bereits angehören, wobei regionale Gesichtspunkte (§12 Abs. 1.3) angemessen zu berücksichtigen sind.
     
    3.6 Organisation und Verwaltung der vom Verband betriebenen Kanalisationsanlagen unter Beteiligung der Mitgliedsvereine (der Kolonien) und der an die Kanalisation Angeschlossenen Kleingärtner. Wichtigstes Ziel ist eine reibungslose Betreibung aller Anlagen kurz-, mittel- und langfristig sicherzustellen und die dafür in gleichen Zeitabschnitten anfallenden Kosten durch entsprechende Einnahmen zu decken um letztlich ein Haftungsrisiko auszuschließen. 
    3.6.1 Folgende fünf Abwassergemeinschaften sind zu bilden: 
                - Ruhwald
                - Ruhwald-Nord
                - Schleuse, Fürstenbrunner Weg
                - Rund um’s Gaswerk – Charlottenburg Ost
                - Charlottenburg-Nord
    3.6.2 Mitglied nach § 3.6.1 sind die Vertreter jeder Kolonie. Soweit Eigentümer oder Miteigentümer angeschlossen sind, sind ihre Beauftragten in Absprache mit dem Bezirksverband einzubeziehen, auch hierzu legt die Geschäftsordnung näheres fest.
    3.6.3 Jede Abwassergemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung in der u.a. festzulegen ist, wer sie als Sprecher gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand des Bezirksverbandes vertritt. Außerdem müssen Regelungen über das Berichtswesen gegenüber den Mitgliedern und den angeschlossenen Kleingärtnern (über die Vorstände ihrer Kleingartenvereine nach Ziffer 3.6.2) und dem geschäftsführenden Vorstand sowie die Abgrenzung von Kompetenzen und Verantwortung darin geregelt sein. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des erweiterten Vorstandes. 
    3.6.4 Für alle Anschlussnutzer ist eine Abwasserbenutzungsordnung zu erstellen, die mit jedem derzeitigen und künftigen Nutzer abzuschließen ist. Diese Ordnung sollte alle vertragsrelevanten Bereiche regeln und Grundlage für das Handeln jeder Abwassergemeinschaft sein. Wesentliche Bestandteile sind u.a. Regelungen über die Art der Abrechnung, die Art des Betriebes, die zu treffenden Investitionsentscheidungen die Umlage von Betriebs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungs- sowie ggf. Modernisierungskosten. Sie bedarf zu ihrer Inkraftsetzung der Zustimmung des erweiterten Vorstandes. 
    3.6.5 Die Abwassergemeinschaften sind verpflichtet, bis zum 30. April eines jeden Jahres einen Haushaltsplan für das folgende Kalenderjahr zu erstellen und dem geschäftsführenden Vorstand vorzulegen. In dem Haushaltsplan ist auch eine angemessene Instandhaltungsrücklage vorzusehen. Eine Querfinanzierung zwischen den   einzelnen Abwassergemeinschaften ist ausgeschlossen. Die Prüfung der Einnahmen und Ausgaben obliegt den Kassenprüfern des Bezirksverbandes, regelmäßige Vorprüfungen durch die jeweiligen Abwassergemeinschaften sind einzubeziehen. Einzelheiten regelt die jeweilige Geschäftsordnung.
    3.6.7 Die Sprecher der Abwassergemeinschaften bilden eine gemeinsame Arbeitsgruppe, insbesondere zum Erfahrungsaustausch, für Angelegenheiten der Zusammenarbeit mit dem geschäftsführenden Vorstand und für Grundsatz- und Finanzfragen. Diese Zusammenkünfte sind vierteljährlich vom Vorsitzenden des Verbandes einzuberufen,  daran haben auch alle Obleute der Kolonierunden teilzunehmen sowie die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Soweit der erweiterte Vorstand sich entsprechend seiner Tagesordnung mit Fragen der Betreibung der Kanalisationsanlagen befasst, sind die Sprecher der Abwassergemeinschaften mit einzuladen und haben zu den Punkten Stimmrecht.
  4. Über die Vorständekonferenz hat der Protokollant des Bezirksverbandes ein Protokoll zu führen, das allen Mitgliedern der Vorständekonferenz und des erweiterten Vorstandes binnen 3 Wochen zuzustellen ist. 

§ 14 Delegiertenversammlung

  1. Der Delegiertenversammlung gehören an: 
    - die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
    - die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des erweiterten Vorstandes, soweit sie durch die Delegiertenversammlung gewählt oder nicht ohnehin Mitglieder nach 1.4. sind
    - die Kassenprüfer des Bezirksverbandes
    - je angefangene 50 Kleingartenparzellen einer Kolonie/Kleingartenanlage ein Mitglied (Delegierte/Delegierter).
  2. Vorsitzender der Delegiertenversammlung ist der Vorsitzende des Bezirksverbandes, im Falle seiner Verhinderung ein anderes geschäftsführendes Vorstandsmitglied.
  3. Die Delegiertenversammlung tagt einmal jährlich, spätestens bis zum Ablauf des 2. Quartal des Jahres.
    Der Termin der Delegiertenversammlung ist mindestens 6 Wochen vorher schriftlich anzukündigen. 
    Auf Beschluss des geschäftsführenden oder des erweiterten Vorstandes oder auf begründeten Antrag von mindestens ¼ ihrer Mitglieder ist die Delegiertenversammlung zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.
  4. Vorlagen für die Delegiertenversammlung können nur vom geschäftsführenden oder erweiterten Vorstand sowie von jedem Delegierten eingebracht werden. Die Vorlagen sind schriftlich zu begründen. 
  5. Anträge zur Tagesordnung und Beschlussvorlagen müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin vorliegen. Die endgültige Tagesordnung ist den Delegierten spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zuzustellen. Die Beratungsunterlagen können von diesem Zeitpunkt an im Verbandshaus abgeholt werden.
  6. Vorlagen, die nicht fristgemäß eingereicht wurden und keine Satzungsänderungen vorsehen, können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Delegiertenversammlung vor Eintritt in die Beratung mit ¼ der anwesenden stimmberechtigten Delegierten die Dringlichkeit der Vorlage anerkennt. 
  7. Vorlagen zur Satzungsänderung müssen spätestens bis zum 30. September eines Jahres für die nächste Sitzung dem Bezirksverband schriftlich mit Begründung eingereicht sein. Auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes kann dies auch auf einer außerordentlichen Delegiertenversammlung behandelt werden. 
  8. Die Delegiertenversammlung ist zuständig: 
    - für die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
    - für die Wahl der Beisitzer
    - für die Wahl der drei Kassenprüfer
    - für die Wahl der Bezirks-Gartenfachberater
    - für die Wahl der Bezirks-Frauenfachberaterin
    - für die Wahl des Bezirks-Jugendwartes
    - für die Bestätigung der Abschätzungskommissionen
    - für die Einsetzung von Ausschüssen
    - für die Festsetzung des Haushaltplanes
    - für die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
    - für die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen
    - für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
    - für Satzungsänderungen
    - für die Beschlussfassung von Anträgen
    - für die Bestellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers (§ 11 Abs. 8)
    - für die Beschlussfassung zur Auflösung des Verbandes.
  9. Der Delegiertenversammlung sind jährlich Berichte über die Geschäfts- und Haushaltsführung des geschäftsführenden Vorstandes sowie Berichte der Kassenprüfer, des Gartenfachberaters, der Frauenfachberaterin, des Jugendwartes und der Ausschüsse vorzulegen. 
  10. Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollant des geschäftsführenden Vorstandes und vom Vorsitzenden der Delegiertenversammlung zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist spätestens drei Monate nach der Delegiertenversammlung an alle Delegierten zu versenden. Einwände gegen das Protokoll sind innerhalb eines Monats nach Zugang gegenüber dem Bezirksverband zu erheben. 
    Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind für alle Mitglieder bindend.

§ 15 Kassenprüfung

  1. Die Kasse und die Rechnungsunterlagen sind von den Kassenprüfern mindestens viermal jährlich zu prüfen. Die Prüfungen können auch ohne vorherige Ankündigungen erfolgen. Im Falle von Beanstandungen ist der Vorsitzende sofort zu unterrichten und zur Klärung aufzufordern. Das Ergebnis der Prüfungen ist in einem Jahresbericht zusammenzufassen und der Delegiertenversammlung mit einer Empfehlung zur Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. 
  2. Der haushaltsmäßige Jahresabschluss ist in Form einer Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung durchzuführen, durch einen Bücherrevisor oder Steuerberater zu prüfen und mit dem Haushaltsplan der Delegiertenversammlung vorzulegen.

§ 16 Ausschüsse

  1. Die Mitglieder der Ausschüsse wählen ihren Vorsitzenden, der den Ausschuss nach Bedarf einberuft. 
    Nach Auftrag der Delegiertenversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes erarbeitet der Ausschuss Empfehlungen zur Regelung von Fragen in seiner Zuständigkeit. Er hat das Recht, eigene Vorschläge einzubringen. 
  2. Die Empfehlungen sind dem geschäftsführenden Vorstand vorzulegen, der darüber entscheidet oder sie zuständigkeitshalber an den erweiterten Vorstand oder an die Delegiertenversammlung in Form einer Vorlage zur Beschlussfassung weiterleitet. Die Sitzungen sind zu protokollieren. 
  3. Folgt der geschäftsführende Vorstand der Empfehlung nicht, so hat er seine abweichende Entscheidung dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich zu begründen. 

§ 17 Wahlen und Abstimmungen

  1. Die Organe des Bezirksverbandes, die Fachausschüsse und die Delegiertenversammlung sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten bei Beginn der Versammlung anwesend sind. 
    Für die Delegiertenversammlung ist diese Voraussetzung durch eine vor jeder Sitzung vom Vorsitzenden eingesetzte und aus mindestens drei Delegierten bestehende Mandatsprüfungskommission festzustellen. In allen anderen Gremien wird die Beschlussfähigkeit durch den jeweiligen Vorsitzenden festgestellt. 
  2. Alle Entscheidungen, ausgenommen § 18, müssen in allen Gremien mit einer Mehrheit von mehr als 50% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, sonst gelten sie als abgelehnt.
  3. Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, dass ein Mitglied des Gremiums geheime Abstimmung verlangt. 
  4. Wahlvorschläge können sowohl schriftlich als auch durch Zuruf während der Sitzung gemacht werden. Für die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes wird von der Delegiertenversammlung ein Wahlausschuss mit mindestens drei Delegierten eingesetzt. Kandidaten für den geschäftsführenden Vorstand dürfen nicht dem Wahlausschuss angehören.
  5. Der Vorsitzende ist in geheimer Wahl zu wählen. Die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden auf Vorschlag des Vorsitzenden einzeln und ebenfalls in geheimer Wahl gewählt. Erhalten die vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Kandidaten nicht oder nicht alle die erforderliche Mehrheit, ist die Wahl insoweit zu wiederholen, wobei die Delegiertenversammlung weitere Kandidaten vorschlagen kann. 
    Die Delegiertenversammlung kann beschließen, die Wahl der weiteren Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (§ 11 Abs. 2.1) in einem geheimen Wahlgang auf einem Stimmzettel vorzunehmen. Die Vorschriften der Abs. 1 – 4 gelten entsprechend. 
  6. Der Bestellung eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes zum hauptamtlichen Geschäftsführer (gem. § 11 Abs. 8) müssen mehr als 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nach § 14 Abs. 1 zustimmen. 

§ 18 Satzungsänderung 

  1. Eine Änderung der Satzung muss von der Delegiertenversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden.
    Redaktionelle Satzungsänderungen können vom erweiterten Vorstand beschlossen werden. 
  2. Dringlichkeitsanträge zu Änderung der Satzung sind nicht zulässig. 

§ 19 Auflösung des Verbandes

  1. Der Bezirksverband kann nur durch Beschluss einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von mindestens ¾ der stimmberechtigten Delegierten. 
  2. Bei Auflösung des Vereins (Bezirksverband Charlottenburg der Kleingärtner e.V.) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Erhaltung und Förderung des Kleingartenwesens. 
    Der Beschluss über die Aufteilung bedarf der Zustimmung von ¾ der stimmberechtigten Delegierten. 
    Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt: 
     
    Berlin, 11.11.2024
    Vorsitzender (Kai-Uwe Hoffmann)

Hiermit beglaubige ich die Übereinstimmung der in dieser Datei enthaltenen Bilddaten (Abschrift) mit dem mir vorliegenden Papierdokument.
Berlin, 20.12.2024 - Christian Steden (Notar)